Menschen mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression, haben gem. § 3 I Nr. 2c CoronaImpfV eine erhöhte Priorität bei der Schutzimpfung gegen Corona berücksichtigt zu werden. Sie fallen damit in die gleiche Kategorie, zu der Menschen, die mindestens das 70. Lebensjahr beendet haben, gehören.
Es scheint, dass auch bis zu zwei enge Kontaktpersonen dieser Menschen, in die gleiche Impfkategorie fallen, wenn der Erkrankte pflegebedürftig ist und er oder eine ihn vertretende Person diese als Kontaktpersonen bestimmt hat (vgl. § 3 I Nr. 3 CoronaImpfV).
Download CoronaImpfV Stand 08.02.2021